§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Wissen wie Leben“ und soll in das Vereinsregister eigetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in 94239 Gotteszell
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§2 Zweck und Ziel des Vereins
1. Förderung und Aufklärung über eine gesundheitsfördernde und erhaltende Lebensweise und Stärkung der Eigenverantwortung bezüglich der Vorbeugung von Zivilisation-Krankheiten.
2. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz in Bezug auf Lebensmittel und Ernährung.
3. Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz im Sinne des Völkerverständigungsgedankens.
4. Förderung der Jugendhilfe
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Organisation und Abhalten von Fachvorträgen, Seminaren, Kursen sowie Kräuterwanderungen und Kochkursen.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich und wird vom Vorstand entschieden.
3. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgesetzt.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds oder durch Austrittserklärung
6. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden.
7. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögens oder auf Rückerstattung von Aufwendungen oder Beiträgen.
8. Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Vereinssatzung und Zahlung des jährlichen fälligen Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
§5 Organe des Vereins
1. Die Vorstandschaft
2. Die Mitgliederversammlung
§6 Vorstandschaft
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vorstandsmitgliedern
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassier und
5. bis zu 3 Beisitzern
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeder für sich alleinvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl des Vorstandes insgesamt, wie einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig. Wahlberechtigt sind alle bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
§7 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
§8 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand tritt auf schriftliche oder fernmündliche Einladung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zusammen. Es ist eine Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen einzuhalten. Er ist beschlussfähig wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter wenigstens 3 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung. Über die Vorstandssitzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine kurze Niederschrift anzufertigen die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr.
2. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage und ist den Mitgliedern mit der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme der Jahresrechnung und des Prüfberichts
d) Beschlussfassung über die Entlastung des Kassenprüfers
e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
4. Bei Wahlen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Vorstandsmitglieder haben das gleiche Stimmrecht wie alle anderen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§10 Auflösung des Vereins
1.Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung.
2. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Verein „Help the Children – Hilfe für Betrawati e.V.“, mit Sitz in 94239 Zachenberg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§11 Inkrafttreten
1. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 09.07.2017 beschlossen.
2. Die Satzung wird den Mitgliedern bekannt gegeben und von den Mitgliedern bei Vereinseintritt bestätigt, davon Kenntnis erhalten zu haben.
Alle Fotos © Michaela Mittermeier, mit freundlicher Genehmigung.